Gemäss Art. 21 Krankenpflegegesetz gewähren der Kanton und die Gemeinden Investitionsbeiträge an die Schaffung von Pflegebetten, sofern das Angebot der kantonalen Rahmenplanung entspricht und die vorgegebenen Voraussetzungen eingehalten werden.
Anforderungen an Bauten/Richtraumprogramm
Krankenpflegegesetz
Verordnung zum Krankenpflegegesetz